Dies erhelle aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei (vgl. act. 8 Rz. 81 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es indessen nicht zwingend, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung auch im Handelsregister als unterschriftsberechtigt eingetragen ist, weshalb allein der Umstand, dass die Klägerin nicht im Handelsregister eingetragen war, weder ausschliesst, dass die Klägerin der Geschäftsleitung angehörte, noch dieser Umstand eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten auszuschliessen vermöchte.