4.3.4. Die Beklagte stellt eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten darüber hinaus dahingehend in Abrede, als sie behauptet, die Klägerin habe innerhalb der Regionaldirektion eine Sonderrolle innegehabt, namentlich sei sie auch kein Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Dies erhelle aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei (vgl. act.