Die Tatsache allein, dass mit W._____ eine Frau unter den Regionaldirektoren war, die ebenfalls besser verdiente als die Klägerin (vgl. act. 5/12), steht einem Vergleich mit den übrigen (männlichen) Regionaldirektoren, welche gleichzeitig mit der Klägerin für die Beklagte tätig waren, daher nicht im Weg. Der entsprechender Fakt ist indessen bei der Diskussion der Frage zu berücksichtigen, ob für allfällige Lohnunterschiede sachliche Gründe bestehen und eine Diskriminierung deshalb ausgeschlossen ist.