Ansonsten könnte der Arbeitgeber, indem er auch einzelne Angestellte des gleichen Geschlechts lohnmässig unterschiedlich behandelt, jeden Vorwurf der geschlechtsbedingten Diskriminierung von vornherein abwehren (BGE 136 II 393 E. 11.3). Zwar ist der Beklagten dahingehend zu folgen, dass im genannten Entscheid BGE 136 II 393 verschiedene Berufsgattungen und nicht Einzelpersonen miteinander verglichen wurden, jedoch hielt das Bundesgericht die genannte Erwägung als allgemeines Grundprinzip fest, welches entsprechend auch in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt als massgeblich zu erachten ist. Die Tatsache allein, dass mit W.___