Dem kann nicht gefolgt werden: Die Klägerin führt als Vergleichspersonen insbesondere die männlichen Regionaldirektoren, darunter primär H._____ aber auch F._____, D._____, AH._____ und AI._____ (vgl. act. 5/12). Eine Lohndiskriminierung zwischen weiblichen und männlichen Angestellten ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber Angestellte des gleichen Geschlechts ebenfalls ungleich behandelt. Ansonsten könnte der Arbeitgeber, indem er auch einzelne Angestellte des gleichen Geschlechts lohnmässig unterschiedlich behandelt, jeden Vorwurf der geschlechtsbedingten Diskriminierung von vornherein abwehren (BGE 136 II 393 E. 11.3).