P._____ bestätigt sodann in einem inhaltlich unbestritten gebliebenen Schreiben vom 29. November 2021, dass die Position der Klägerin auf Stufe Regionaldirektion angesiedelt gewesen sei (act. 5/6). Dies ergibt sich ferner auch aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug der Homepage der Beklagten aus dem Jahr 2020, aus welchem ersichtlich ist, dass die Klägerin unter der Rubrik "Management Team" und neben den Regionaldirektoren aufgeführt wurde (act. 5/5).Vor diesem Hintergrund erscheint somit grundsätzlich eine Vergleichbarkeit der Position bzw. Tätigkeit der Klägerin mit denjenigen der anderen Regionaldirektoren gegeben. - 31 -