11/6-8, 11-13) und die Klägerin die Funktion als Head of I._____ gemäss den Aussagen des Stellenvorgängers mit "gleichem Umfang, Verantwortung, Geographie" übernahm (act. 5/7), ist aufgrund der von der Beklagten belegten Unterschiede bzw. dem daraus zu ziehenden Schluss der nicht ausreichend gegebenen Vergleichbarkeit der Tätigkeiten eine Lohndiskriminierung allein gestützt auf den Vergleich zu P._____s Salär nicht darlegbar. 4.3. Vergleich zu Regionaldirektoren