Titel Head of I._____s ausgeübten Tätigkeit – anders als bei Herr P._____s überwiegend strategischer Tätigkeit – um eine vorwiegend operative handelte, weshalb die Klägerin (anders als ihr Vorgänger) auch für diese operativen Tätigkeiten zuständig war. 4.2.6. Unter Verweis auf die vorerwähnte Rechtsprechung ist damit eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten zu verneinen.