_" bei ihrem Stellenantritt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Nachdem die Klägerin aber gerade nicht bestreitet, dass ihr Vorgänger P._____ eigens für den Aufbau von "I._____" eingestellt wurde und diesen initiierte, bedeutet einzig der Fakt, dass auch sie noch teilweise Aufbauarbeit leistete, nicht, dass eine gleichwertige und somit vergleichbare Arbeit vorliegt. Die Klägerin verweist in Bezug auf die von ihr behauptete Tatsache, dass (auch) sie Aufbauarbeit geleistet habe, auf ihre Arbeitszeugnisse (act. 5/10 und 5/18). Die von der Beklagten als Grund für die stärker strategisch ausgerichtete Tätigkeit von P.___