per 1. Januar 2020 zum Head of I._____ befördert (act. 5/8, 5/10, 5/18), wobei sie intern von P._____ selbst als dessen Nachfolgerin kommuniziert wurde (act. 14/20, vgl. auch act. 5/6). P._____ übernahm sodann gemäss den übereinstimmenden Äusserungen der Parteien eine neue, höhere Funktion als Managing Director bei der Beklagten. Die Klägerin führt an, auch sie habe Auf- bau- und damit strategische Arbeiten geleistet, da der Aufbau des neuen Bereichs "I._____" bei ihrem Stellenantritt noch nicht abgeschlossen gewesen sei.