Auch die Entwicklung des Unternehmens kann bei der Lohnfestsetzung berücksichtigt werden, da die Stellencharakteristika zum Zeitpunkt der Anstellung vom Entwicklungsstand des Unternehmens abhängen können. Wenn der Vorgänger im Unternehmen einen anderen Posten übernimmt, kann der Grund dafür auch darin liegen, dass sich die Stellencharakteristika des bisher bekleideten Postens durch die Entwicklung des Unternehmens in die eine oder anderer Richtung verändert haben (vgl. BGer 4A_636/2020 vom 20. Juli 2021 E. 6.2 f.).