4.2.2. Es ist unbestritten, dass sowohl die Klägerin als auch P._____ in der Funktion mit dem Titel Head of I._____s tätig waren. Dass P._____ – anders als die Klägerin – gemäss der Beklagten zeitweise gleichzeitig mehrere Funktionen (Head of I._____ sowie Managing Director) ausgeübt hat, kann an dieser Stelle ausser Acht gelassen werden. Die Beklagte behauptet nicht und es ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen, dass diese behauptete Doppelverantwortung bei der Festsetzung von P._____s Lohn berücksichtigt worden wäre. So behauptet die Beklagte nicht, der - 28 -