Die Beklagte stellt sich betreffend die fehlende Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tätigkeit von P._____ und der Klägerin auf den Standpunkt, ersterer habe den Bereich I._____ neu von null auf aufbauen und strategisch ausrichten müssen, während die Klägerin nur bzw. überwiegend für deren operativen Betrieb bzw. Ausbauarbeiten zu sorgen gehabt habe. Zudem habe P._____ während einer gewissen Zeit parallel zur Funktion als Head I._____ auch die Funktion als Managing Director B._____ Schweiz ausgeübt. Die Klägerin hingegen erklärt, bei ihrem Stellenantritt sei der Aufbau der Einheit I._____ nicht abgeschlossen gewesen, sodass auch sie wie P.__