4.2. Vergleich mit P._____ 4.2.1. Die Klägerin vergleicht ihre Entlöhnung zunächst mit jener von P._____, der gemäss ihren Aussagen ihr Vorgänger gewesen sei und dessen Funktion sie übernommen habe. Die Beklagte führt hingegen an, die Tätigkeiten von P._____ und der Klägerin seien inhaltlich nicht vergleichbar. Der Beklagten, die behauptet, die Arbeit der Klägerin und jene ihres Vorgängers seien nicht gleichwertig gewesen, obliegt der Beweis für die fehlende Vergleichbarkeit, der im Regelbeweismass zu führen ist (vgl. BGer 4A_636/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.1.1 f.). Die Beklagte stellt sich betreffend die fehlende Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tätigkeit von P.___