6 GlG N 161 ff. mit Verweisen). - 27 - 4. Würdigung 4.1. Grundsätzliches Die Klägerin will die von ihr behauptete Lohndiskriminierung einerseits durch den Vergleich mit dem vor ihr als Head of I._____ tätigen P._____ und andererseits durch den Vergleich mit den ihr gemäss ihrer Auffassung hierarchisch gleichgestellten Regionaldirektoren sowie zuletzt auch mit zwei Sales Directors aufzeigen. Die Beklagte stellt sich bezüglich der Vergleichspersonen bzw. - gruppen auf den Standpunkt, dass keine Vergleichbarkeit gegeben sei und dass selbst bei einem Vergleich die Lohndifferenzen durch sachliche Gründe gerechtfertigt seien.