3.4. Art. 6 GlG sieht als lex specialis zu Art. 8 ZGB eine Beweislasterleichterung vor, indem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermutet wird, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Der Geltungsbereich von Art. 6 GlG erstreckt sich auch auf die Entlöhnung (STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 6 GlG N 122 f. mit Verweisen). Kommt Art. 6 GlG zum Zuge, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einer ersten Phase glaubhaft machen, dass sie durch eine (angeordnete oder unterlassene) Massnahme der Arbeitgeberin benachteiligt wird und diese Benachteiligung geschlechterbedingt ist.