3.2. Die individuelle Verhandlungsposition der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – etwa eines "Wunschkandidaten" in den Lohnverhandlungen – gehört nur im weiteren Sinne zur konjunkturellen Lage, kann unter Umständen aber ähnlich wie diese zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Entlöhnung herangezogen werden.