2.12. Der Vergleich der Klägerin mit den beiden Sales Managern AC._____ und V._____ sei ebenfalls nicht sachgerecht, da sie eine nicht vergleichbare Funktion ausüben würden. Würde man sie dennoch vergleichen, würde sich zeigen, dass die Sales Manager einen deutlich grösseren Markt als die Klägerin bedienen würden und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Verkaufsleiter aufweisen würden. Beim über 50-jährigen AC._____ seien es gar deutlich über 20 Jahre einschlägige Berufserfahrung. Zudem würden sowohl AC.