Im Jahr 2021 hätten die Kleinspesen Fr. 296.95 und die Reisespesen (Fahrkarten) Fr. 396.80 betragen. Diese Zahlen würden auch zeigen, dass eine Spesenpauschale bei der Klägerin nicht angemessen gewesen wäre. Bei den Spesen handle es sich um Auslagenersatz und nicht um Lohn, weshalb eine Lohndiskriminierung von vornherein ausser Betracht falle (act. 8 Rz. 60 ff.; act. 19 Rz. 45 ff.).