__ Pauschalspesen bezogen. Wenn der Klägerin zusätzlich zu den tatsächlich vergüteten Auslagen auch noch die Spesenpauschale zugesprochen würde, wäre sie im Vergleich mit allen anderen Mitarbeitenden besser gestellt. Sollte das Gericht auf die klägerische Forderung eingehen, wären mindestens die effektiv zurückerstatteten Spesen unter Fr. 50.– sowie die zurückerstatteten Reisespesen in Abzug zu bringen. Im Jahr 2020 hätten sich die Spesen der Klägerin auf Fr. 2'016.20 belaufen, die Reisespesen (Kilometerentschädigung) auf Fr. 70.70. Im Jahr 2021 hätten die Kleinspesen Fr. 296.95 und die Reisespesen (Fahrkarten) Fr. 396.80 betragen.