Zu den Pauschalspesen führt die Beklagte aus, sie vergüte geschäftliche Ausgaben entweder im Einzelfall gegen entsprechenden Beleg oder vereinbare mit den Mitarbeitenden eine Spesenpauschale für Kleinspesen bis Fr. 50.– und vergüte lediglich die diesen Betrag übersteigenden Auslagen. Mit der Klägerin sei ursprünglich vereinbart worden, dass sie gegen Beleg alle Spesen vergütet erhalten würde. In Absprache mit ihrem damaligen Vorgesetzten P._____ habe die Klägerin entschieden, dass diese Regelung nach der Beförderung beibehalten werden solle. Darin liege keine Geschlechterdiskriminierung.