Der Einstiegslohn von F._____ und D._____ im September 2001 habe überdies bei Fr. 120'000.– gelegen und sei damit unter dem Einstiegslohn der Klägerin als Head of I._____ gewesen, was ebenfalls gegen eine geschlechterbasierte Diskriminierung spreche. Mit F._____ und H._____ könne die Klägerin sich denn auch nicht vergleichen, da diese für alle Branchen verantwortlich gewesen seien, während die Klägerin nur den Bereich I._____ unter sich gehabt habe. Das Team von H._____ habe aus doppelt so vielen Mitarbeitern bestanden habe wie jenes der Klägerin und siebenmal so viel Umsatz generiert.