Ein Vergleich sei deshalb mangels vergleichbarer Tätigkeit und Verantwortung nicht sachgerecht. Selbst wenn die Klägerin mit ihren Kollegen vergleichen würde, sei - 22 - keine Diskriminierung auszumachen. Der Lohn der Klägerin und jener der von ihr genannten "peers" sei basierend auf folgenden sachlichen Kriterien festgelegt worden: (Dienst-) Alter, Berufserfahrung, Ausbildung, Umsatz- und Führungsverantwortung. Der Vergleich mit den Regionaldirektoren D._____, F._____ und H._____ zeige, dass