Die anderen Personen, mit denen die Klägerin sich vergleiche, seien jeweils für eine bestimmte Region in der Schweiz zuständig (Regional Director) und würden susbtantiell mehr und anderes Business verantworten als die Klägerin. Beleg dafür sei auch, dass alle Regionaldirektoren nicht im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des SECO eingetragen seien, da dies von Personen in tieferen Chargen übernommen werde, die Klägerin indessen hätte diese Bewilligung erhalten sollen, sie sei aber aufgrund mangelnder Berufserfahrung verweigert worden. Ein Vergleich sei deshalb mangels vergleichbarer Tätigkeit und Verantwortung nicht sachgerecht.