Die Beklagte erklärt, es sei zwar richtig, dass die Klägerin nach ihrer Beförderung Einsitz in die Regionaldirektion und in das Management genommen habe, allerdings habe sie eine Sonderstellung eingenommen, da sie im Gegensatz zu den anderen Regionaldirektoren nur eine Branche betreut habe. Die Klägerin sei denn auch nicht Teil der Geschäftsleitung gewesen und nicht, wie die anderen Regionaldirektoren, im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen worden. Aufgrund ihrer Sonderstellung habe die Klägerin denn auch keine "peers" (direkten Vergleichspersonen).