2.11. Zum Vergleich mit den Regionaldirektoren erklärt die Beklagte, die Arbeit der Klägerin sei nicht mit jener der Regionaldirektoren vergleichbar. Doch auch wenn dieser Vergleich sachgerecht wäre, würde eine Geschlechterdiskriminierung von vornherein ausser Betracht fallen: Zu der Gruppe der Regionaldirektoren, mit welcher sich die Klägerin vergleichen würde, habe bis September 2020 auch eine Frau (W._____) gehört. Sie sei ihren männlichen Regional Directors aufgrund ihrer vergleichbaren Ausbildung und Berufserfahrung lohnmässig gleichgestellt gewesen. Wolle die Klägerin sich mit den besser bezahlten Regional Directors vergleichen, vergleiche sie sich auch mit W.__