_ Schweiz ausgeübt, während die Klägerin nur erstere Funktion innegehabt habe. Damit werde deutlich, dass sich die Lohndifferenz nicht nur auf grundlegend andere Aufgaben und Kompetenzen, sondern auch auf objektive Kriterien stütze und keinesfalls geschlechtsspezifisch motiviert sei. Der Lohn der Klägerin sei aus den genannten Gründen zurecht wesentlich tiefer ausgefallen als bei P._____ (act. 8 Rz. 31 ff.; act. 19 Rz. 4 ff., Rz. 24 ff.)