einem Executive Leadership Programme am renommierten AE._____ in U._____ vorweisen können, während die Klägerin ihren MBA erst während der Tätigkeit bei ihr, der Beklagten, begonnen habe. Auch in Bezug auf die sprachlichen Kompetenzen könne die Klägerin sich gegenüber P._____ nicht abheben. P._____ habe sodann während einer gewissen Zeit die Funktion als Head I._____ parallel zu seiner Funktion als Managing Director B._____ Schweiz ausgeübt, während die Klägerin nur erstere Funktion innegehabt habe.