Er habe wiederholt die Gründung und Etablierung neuer Bereiche und Strategien verantwortet und in seiner langjährigen Tätigkeit als Manager relevante Erfahrungen in der Führung von Mitarbeitenden sammeln können. Die Klägerin hingegen habe zu Beginn ihrer Anstellung kaum einschlägige Berufserfahrung vorweisen können, sondern diese erst bei der Beklagten gesammelt, während die frühere Tätigkeit als Physiotherapeutin bzw. in der Gastronomiebranche nicht einschlägig für die zu erfüllenden Aufgaben gewesen sei. Zudem habe P._____ bei Stellenantritt bereits einen Executive MBA sowie die Teilnahme an - 21 -