Selbst wenn sodann der Lohn der Klägerin mit jenem von P._____ vergleichen würde, sei keine Diskriminierung auszumachen. Als P._____ zu ihr gestossen sei, habe er bereits über 20 Jahre einschlägige Berufs- und Führungserfahrung mitgebracht, und zwar sowohl im Bereich I._____ als auch im Rekrutierungs- und Arbeitsvermittlungsgeschäft. Er habe wiederholt die Gründung und Etablierung neuer Bereiche und Strategien verantwortet und in seiner langjährigen Tätigkeit als Manager relevante Erfahrungen in der Führung von Mitarbeitenden sammeln können.