__ angestellt worden. Während er bei Stellenantritt die notwendige unternehmerische, strategische und Branchenerfahrung mitgebracht habe, habe die Klägerin primär, wenn überhaupt, über operative Erfahrung verfügt. Für unternehmerische und strategische Aufbauarbeiten sei die Klägerin nicht qualifiziert gewesen. Die Rolle als Head I._____ habe sich mit der fortschreitenden Entwicklung des Bereichs wesentlich geändert, und damit auch der konkrete Aufgabenbereich sowie die Risiken und Verantwortung. Die nunmehr vorwiegend operative Tätigkeit als Head of I.___