Der Lohn der Klägerin sei anhand sachlicher Gründe festgelegt worden, wobei insbesondere ihre einschlägige (fehlende) Berufserfahrung, ihre Ausbildung und Qualifikation, die Grösse und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs sowie die Grösse des zu führenden Teams massgebend gewesen seien, nicht hingegen das Geschlecht. Auch eine am 24. Juni 2021 durchgeführte Lohngleichheitsanalyse habe keine Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung ergeben (act. 8 Rz. 21 ff.).