2.10. Die Beklagte erklärt, nachdem P._____ den Bereich I._____ Schweiz aufgebaut habe, habe er per 1. Januar 2020 einen Teil seiner Verantwortung an die Klägerin abgegeben, die neu als Head I._____ Schweiz tätig gewesen sei, womit eine Erhöhung des Fixgehalts auf Fr. 126'000.– zzgl. variabler Anteil von Fr. 74'000.– eingegangen sei. Mit der Beförderung habe die Klägerin Einsitz in die Regionaldirektion genommen, aber eine Sonderstellung gehabt, da sie im Gegensatz zu den anderen Regionaldirektoren nur eine Branche (I._____) betreut habe. Der Lohn der Klägerin sei anhand sachlicher Gründe festgelegt worden, wobei insbesondere ihre einschlägige (fehlende)