Aufgrund der fehlenden Berufserfahrung habe die Klägerin die kantonale und eidgenössische Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung auch nicht erteilt bekommen, weshalb sie – die Beklagte – sich entsprechend habe umorganisieren und die Verantwortung einem anderen Mitarbeiter habe übertragen müssen. Bei Stellenantritt habe die Klägerin ihr MBA-Stu- dium auch noch nicht abgeschlossen gehabt, sondern erst während ihrer Tätigkeit bei ihr aufgenommen, wobei sie sich noch mit einer Kostenbeteiligung von Fr. 5'000.– beteiligt und der Klägerin zudem einen Französischkurs finanziert habe (act. 8 Rz. 17 ff.; act. 19 Rz. 56).