2.9. Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin, als sie per 1. September 2018 zu ihr gestossen sei, noch ein Neuling in der Branche des Personalwesens gewesen sei und über keinerlei Berufserfahrung verfügt habe. Aufgrund der fehlenden Berufserfahrung habe die Klägerin die kantonale und eidgenössische Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung auch nicht erteilt bekommen, weshalb sie – die Beklagte – sich entsprechend habe umorganisieren und die Verantwortung einem anderen Mitarbeiter habe übertragen müssen.