Ihr Budget sei deshalb kleiner gewesen als bei den anderen Regionaldirektoren, weil ihre Branche noch im Aufbau und noch nicht so etabliert gewesen sei wie die anderen. Die Budgetsprünge seien bei ihr grösser gewesen, da man vor ihr ein grosses Wachstum erwartet habe. Der Einsteiglohn von D._____ und F._____ aus dem Jahr 2001 sei nicht massgebend. Es werde bestritten, dass ein Mann mit gleicher Ausbildung und Erfahrung in ihrer Funktion gleich viel verdient hätte wie sie (act. 12 Rz. 81 ff.). Zuletzt erklärt die Klägerin, auch im Vergleich mit den Sales Manager AC._____ und V._____ sei sie diskriminiert worden (act. 1 Rz. 83 ff.). 2. Vorbringen der Beklagten