Die Klägerin bestreitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Unterschiede zwischen ihr und P._____ der tatsächliche Grund für den Lohnunterschied seien. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Lebensläufe und Diplome sei unbehelflich, da bei der Beklagten viele Quereinsteiger arbeiten würden, die vorher nicht in der Personalberatung tätig gewesen seien, so F._____, der von der … gekommen sei, H._____, der von der Bank gekommen sei, und V._____, der aus der Automobilindustrie gekommen sei. Erfahrung in der Personalberatung sei denn auch nicht nötig gewesen, denn um den Bereich I._____ aufzubauen, seien Leute mit Kenntnissen im Gesundheitswesen nötig gewesen.