Es sei sodann ihr eigener Wunsch gewesen, einen MBA zu absolvieren, dieser sei für die Tätigkeit bei der Beklagten nicht nötig gewesen und sie sei nicht wegen des MBA befördert worden, da sie diesen erst gerade angefangen habe. Hervorzuheben seien auch ihre Sprachkenntnisse, so spreche sie neben Deutsch auch Französisch, Englisch und Italienisch fliessend, dies im Gegenteil zu den anderen Regionaldirektoren, die teilweise keine guten Sprachkenntnisse hätten und trotzdem besser verdienen würden als sie. Es stimme sodann auch nicht, dass P._____ nur einen Teil seiner Verantwortung an sie - 15 -