Zudem habe sie bei der Beförderung 16 Monate Berufserfahrung nicht nur in der Personaldienstleistungsbranche, sondern gar spezifisch bei der Beklagten mitgebracht, anders als P._____, der zuerst habe eingearbeitet werden müssen, der die Kunden und Abläufe der Beklagten nicht gekannt habe und von dem man – anders als von ihr – nicht gewusst habe, welche Leistungen er erbringen, wie er führen und ob er ins Team passen würde. Wenn sie so wenig Kenntnisse und Erfahrungen mitgebracht habe, wie die Beklagte behaupte, mache es keinen Sinn, dass sie nach nur 16 Monaten in eine Führungsfunktion auf Stufe Geschäftsleitung befördert worden sei.