Die Tatsache, dass sie bereits nach eineinhalb Jahren befördert worden sei, zeige, dass man mit ihr sehr zufrieden gewesen sei und sie hervorragende Leistungen erbracht habe. Zudem habe sie bei der Beförderung 16 Monate Berufserfahrung nicht nur in der Personaldienstleistungsbranche, sondern gar spezifisch bei der Beklagten mitgebracht, anders als P._____, der zuerst habe eingearbeitet werden müssen, der die Kunden und Abläufe der Beklagten nicht gekannt habe und von dem man – anders als von ihr – nicht gewusst habe, welche Leistungen er erbringen, wie er führen und ob er ins Team passen würde.