Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass die Aufgaben von Herrn P._____ sich von den ihren grundlegend unterscheiden würden, wäre die Lohndifferenz von 55% jedenfalls nicht gerechtfertigt, sondern höchstens eine solche von 10% verhältnismässig (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 12 Rz. 59 ff.).