Zur Vergleichbarkeit führt die Klägerin aus, es sei richtig, dass Herr P._____ zwei Jahre vor ihr bei der Beklagten angefangen habe, den Bereich I._____ als neue Sparte aufzubauen. Als Herr P._____ diesen Bereich im März 2018 übernommen habe, habe er in der Deutschschweiz einen Umsatz von 0.– und in der Romandie sogar Verluste generiert. Es treffe nicht zu, dass P._____ die neue Funktion als Head of I._____ von null an aufgebaut und sie diese in der Folge fortgeführt habe. Sie habe genauso Aufbauarbeit leisten müssen, es sei ja nicht so, dass der Aufbau bereits nach 1.5 Jahren abgeschlossen gewesen sei. Konkret sei es so gewesen, dass es im Bereich I1._____ bereits zwei Filialen in T.__