_ habe die Zahlung nicht Ausgleich für Lohndiskriminierung nennen wollen, obschon er dies mündlich zugegeben und sich entschuldigt habe. Das Schreiben vom 14. Mai 2021 zeige, dass Herr R._____ als CEO der Beklagten der Ansicht gewesen sei, dass ihr eine Ausgleichszahlung zustehe und auch der Lohn von Fr. 150'000.– zu niedrig gewesen sei, weshalb er nur zwei Monate nach der Lohnerhöhung vom 1. März 2021 habe erneut auf Fr. 170'400.– angehoben werden sollen. Sie habe das Angebot am 17. Mai 2021 abgelehnt und die Zahlung der Entschädigungszahlung von Fr. 58'600.– inklusive Verzugszinsen verlangt. Das Angebot einer Einmalzahlung sei auch von Herrn S._____ und Q.__