Die Regionaldirektoren seien Mitglieder der Geschäftsleitung gewesen, womit auch sie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei. In der internen Kommunikation über ihre Beförderung vom 4. November 2019 habe ihr Vorgänger P._____, welcher unbestrittenermassen Geschäftsleitungsmitglied der Beklagten gewesen sei, festgehalten, dass sie seine Nachfolge antreten werde. Auf der Homepage sei sie als Teil des Management Teams zusammen mit den Regionaldirektoren aufgeführt worden.