2.2. Die Beklagte stellt eine Lohndiskriminierung in Abrede und führt aus, dass es für die Lohndifferenzen sachliche Gründe geben würde, weshalb der Klägerin die von ihr gestützt auf die behauptete Diskriminierung geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Beim Bonus handle es sich um eine Gratifikation, auf welche die Klägerin mangels Erreichen der Ziele für das Jahr 2021zudem ohnehin keinen Anspruch habe. Damit der Klägerin vereinbart worden sei, dass sie alle Spesen einzeln abrechnen würden, habe sie auch keinen Anspruch auf Pauschalspesen und ein 1. Klasse GA für 2021 habe keiner der Mitarbeiter erhalten, womit auch die Klägerin keinen Anspruch auf ein solches habe (act.