1.4. In ihrer Position als Branch Manager verdiente die Klägerin einen Fixlohn von CHF 99'600.– zzgl. variablem Anteil und mit ihrer Beförderung per 1. Januar 2020 zum Head of I._____s stieg ihr Gehalt auf CHF 126'000.– pro Jahr zzgl. variablem Anteil von CHF 74'000.– (act. 1 Rz. 15 und 23; act. 8 Rz. 22). 1.5. Von Januar 2020 bis März 2021 fanden zwischen den Parteien, genauer zwischen der Klägerin sowie ihrem damaligen Vorgesetzten P._____, Gespräche zum Thema der Lohngleichheit - 10 -