3.3. Somit ist den Ausführungen der Beklagten zu folgen und die in der Schlichtungsverhandlung gemachten Aussagen sowie – gestützt auf die Darstellung der Klägerin erfolgten – Aussagen der Schlichtungsbehörde sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. -9- III. Sachverhalt und Prozessgegenstand 1. Unstrittiger Sachverhalt