3.2. Gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO dürfen Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. Diese Vertraulichkeit des Verfahrens soll sicherstellen, dass sich die Parteien in einem offenen Gespräch annähern können (IN- FANGER, BSK ZPO, a.a.O., Art. 205 ZPO N 1). Äusserungen oder Zusagen dürfen später nicht verwen- det werden, ausser sie wurden oder werden ausserhalb der Schlichtungsverhandlung in anderem Zusammenhang gemacht. Die in der Verhandlung gemachten Aussagen sind somit für den Prozess sowohl als ungeschehen als auch unpräjudizierlich zu betrachten (BSK ZPO-INFANGER, a.a.O., Art. 205 ZPO N 5).