205 ZPO und beantragt, dass entsprechende klägerische Aussagen aus dem Recht zu weisen seien (act. 8 Rz. 6 f.). Die Einschätzung der Schlichtungsbehörde basiere auf einer sehr summarischen Darstellung des Sachverhalts ohne Beweisabnahme und sei für das Entscheidverfahren gänzlich irrelevant (act. 19 Rz. 35 f.). -8-