3.1. Die Klägerin verweist in ihrer Klage wiederholt auf im Schlichtungsverfahren gemachte Aussagen der Beklagten und der paritätischen Schlichtungsbehörde (so z.B. act. 1 Rz. 3, 16, 22 und 30). Dies mit der Begründung, dass Aussagen der Schlichtungsbehörde sowie Argumente der Gegenpartei im Entscheidverfahren eingebracht werden dürften, sie somit nicht von Art. 205 ZPO erfasst seien, wenn diese Anlass für Gegenargumente zu rechnen sei (act. 12 Rz. 23). Die Beklagte verweist hingegen auf den Grundsatz der Vertraulichkeit nach Art. 205 ZPO und beantragt, dass entsprechende klägerische Aussagen aus dem Recht zu weisen seien (act.